Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedbuch

Schiedbuch

, n.

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I Buch, in dem Entscheidungen der Schieder (II) protokolliert werden
bdv.: Schiederbuch
  • daß ... alle uhrtel und außsprüch der schieder beim ampt in ein besonder haltendes feldrichter-, schied- und steinbuch ordentlich protocollirt werden
    1682 HohenloheDorfO. 163
II im Bergbau: Buch, in welches Bescheide des Bergmeisters oder -amts sowie die Einungen über Streitfragen in Bergsachen eingetragen werden
  • zu mehrer zeugnis ist dieser schied verfertiget, beyden partheyen abschrifft davon ertheilet und deß bergampts schiedebuch einverleibt worden
    1618 Span,Bergurthel 80
  • man haͤlt dazu [gerichtliche Vermessung einer Bergwerksgrundfläche] ein eigenes erbbereitungs- vermeß- oder schieds- und vertragsbuch 
    1799 RepRecht III 236
  • berglehens-taxordnung: ... bewilligung der eintragung einer urkunde, cession oder eines vertrags in das schied- und vertragsbuch: 45 kr.
    1808 Kropatschek,KKGes. 24 S. 263