Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedbuch
Artikel davor:
Schickungsstube
Schiebe
Schiebenfrau
schieben
Schieber
Schiebkärrner
Schiebung
Schied
Schiedbote
Schiedbrief
Schiedbuch
, n.
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I
Buch, in dem Entscheidungen der Schieder (II) protokolliert werden
bdv.:
Schiederbuch
- daß ... alle uhrtel und außsprüch der schieder beim ampt in ein besonder haltendes feldrichter-, schied- und steinbuch ordentlich protocollirt werden1682 HohenloheDorfO. 163
II
im Bergbau: Buch, in welches Bescheide des Bergmeisters oder -amts sowie die Einungen über Streitfragen in Bergsachen eingetragen werden
vgl.
Schied (III)
- zu mehrer zeugnis ist dieser schied verfertiget, beyden partheyen abschrifft davon ertheilet und deß bergampts schiedebuch einverleibt worden1618 Span,Bergurthel 80Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- man haͤlt dazu [gerichtliche Vermessung einer Bergwerksgrundfläche] ein eigenes erbbereitungs- vermeß- oder schieds- und vertragsbuch1799 RepRecht III 236Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- berglehens-taxordnung: ... bewilligung der eintragung einer urkunde, cession oder eines vertrags in das schied- und vertragsbuch: 45 kr.1808 Kropatschek,KKGes. 24 S. 263