Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schieden

schieden

, v.

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I schiedsgerichtlich entscheiden
  • [Erbschaftsstreit:] waz wir [probst ze R.] ... berichten und schieden, dez wolten si uns von paiden tailen gehorsam sein
    1364 RegensbUB. II 264
II Grenzverläufe prüfen und bei Grenzstreitigkeiten entscheiden
  • so die schieder geschiden haben im feld ... und etwz verdient haben ... soll inen dasselbig der statknecht erfordern und einbringen, und so sie dasselbig verthon, soll der knecht mit essen und trincken
    1546/61 Boxberg 786
  • wan ein gemeind die schieder hinaußtreibt die weg zu besehen, so seind die purgermeinster in schuldig ein suppen ... wan die schieder von einer gemaind wegen schieden muessen. so seind die burgermeister inn schuldig ein virtal weins
    Mitte 16. Jh. ZWirtFrk. 2, 3 (1852) 97
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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