Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiederbuch
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, n.
wie Schiedbuch (I)
- daß hinfüro ein schiederbuch und protocoll gehalten und ... nicht allein die marksversteinung, als alle abschläg und gußgräben zu dorf und feld ... beschrieben ... werden möchten1668 HohenloheDorfO. 499