Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiederspruch

Schiederspruch

, m.

vom Schieder (II) getroffene Entscheidung
  • von beschlißung deß schiederspruchs bleibt der schulteiß nicht, aber er fragt nach deme, alsdann öffnet der schieder in beysein der parteyen den spruch
    1578 HohenloheDorfO. 354