Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiederspruch
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, m.
vom Schieder (II) getroffene Entscheidung
- von beschlißung deß schiederspruchs bleibt der schulteiß nicht, aber er fragt nach deme, alsdann öffnet der schieder in beysein der parteyen den spruch1578 HohenloheDorfO. 354
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