Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedführung

Schiedführung

, f.

Durchführung einer Schied (IV) 
  • daß er [der ältiste] allein zu begebenden undergangs- oder schiedsführungen dieselbige [schieder] führen ... solle
    1597 HohenloheDorfO. 433
  • nachdeme alle quartal die schied zu dorf und feld geführet wird, seind die burgermeister weegen [!] einer gemeind vor einen gang bey solch gemeiner schiedführung, 1/2 fl. sambt dem steingeld zue bezahlen schuldig
    1670 HohenloheDorfO. 90
unter Ausschluss der Schreibform(en):