Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedführung
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, f.
Durchführung einer Schied (IV)
- daß er [der ältiste] allein zu begebenden undergangs- oder schiedsführungen dieselbige [schieder] führen ... solle1597 HohenloheDorfO. 433
- nachdeme alle quartal die schied zu dorf und feld geführet wird, seind die burgermeister weegen [!] einer gemeind vor einen gang bey solch gemeiner schiedführung, 1/2 fl. sambt dem steingeld zue bezahlen schuldig1670 HohenloheDorfO. 90
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