Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedgeld
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, n.
eine jährliche Abgabe
bdv.:
Schied (VI)
vgl.
Paktgeld
- ein jeder herr, prælat vnd vom adel, der ... heuser, doͤrffer oder feldmarcken ... umb ein jaͤhrlich pact oder schiedtgelt innen hat, sol jaͤrlich geben ...1573 CCMarch. IV 3 Sp. 7Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [Jahresrechnung:] 79 gulden schiedgeld vom amtsschäfer1589/90 RonneburgHdw. 89
- das er ..., seine erben oder getreue gemelt vorwerk K. ... geruhlich innehaben, ... unserm erzstift dakegen jehrlichen einhundert taler ... zum schiedtgelde abtragen und erlegen sollen1596 BrandenbSchSt. II 239
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