Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schiedig
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Schiedgeld
Schiedgeselle
Schiedhag
Schiedherr
schiedig
, adj.
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schlichtend
- habend wir [schidluͥte] ... ansprach, rede und widerrede eigenlich verhoͤret, und habend och ir briefe, friheiten und kuntschaft ... angesechen; und ... sprechend wir ... einhellenklich uß mit uͥnser schidigen urteil1411 LaupenAmtsbez. 18Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ein bott der friden begert, fridbott, schiedig mann1616 Henisch 1240