Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedrecht

Schiedrecht

, n.

rechtliche Regelung bezüglich Schied (IV) und Grenzumgang
  • wann ... daß schiedtrecht in gemeiner burgerschaft ... gefürth und gebraucht würd, soll sich ein ieder, so dabei zu thund und zu schaffen, mit aller gebüer gehorsamblich ... bei nachgesetzter straff verhalten
    1572 AdelsheimStR. 669
  • so einer sich ein schiedrecht offentlich überweißen läßt, ist er auch die hohe bueß verfallen
    1696 HohenloheDorfO. 687
unter Ausschluss der Schreibform(en):