Schiedrecht, n.

rechtliche Regelung bezüglich Schied (IV) und Grenzumgang
  • wann ... daß schiedtrecht in gemeiner burgerschaft ... gefürth und gebraucht würd, soll sich ein ieder, so dabei zu thund und zu schaffen, mit aller gebüer gehorsamblich ... bei nachgesetzter straff verhalten
    1572 AdelsheimStR. 669 Faksimile
  • so einer sich ein schiedrecht offentlich überweißen läßt, ist er auch die hohe bueß verfallen
    1696 HohenloheDorfO. 687