Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedsfreund
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, m.
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von den Streitparteien bestellter Schlichter, Schiedrichter
bdv.:
Scheidefreund
- haven wir schietzfrunde ... uf deser erfschiedonge uyßbehalden1507 NrhAnn. 78 (1904) 107
- ihre hoch-graͤfl. gn. gn. ... zu beliebigen schieds-freunden ... zu diser sache [streitigkeiten] erkieset [worden]1660 Moser,StaatsR. 39 S. 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß beyde theile die angefangene erbtheilung in gemaͤßheit der bereits ... gemachter vereinbahrung ohnverzuͤglich fortzusezen, und zu beylegung etwa strittiger puncten ... schiedsfreunde zu benennen ... gehalten seyn1766 Cramer,Neb. 57 S. 8
- wenn sie [schutzherrschaften] aber unter sich streit haben, muͤssen sie sich schiedsfreunde unter den uͤbrigen freien waͤhlen und sich deren ausspruch unweigerlich gefallen lassen1780 Möser,Phant.(Voigt) III 236
- eine person, welche einen streit entscheidet ..., welche man ... einen schiedsrichter, und wenn sie von beyden parteyen freywillig erwählet worden, einen schiedsfreund nennet1798 Adelung2 III 1442Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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