Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedsperson
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Schiedsperson
, f.
wie Schiedsmann (I)
bdv.:
Schiedsrichter
- daß diejenigen, so der unterhaltung halben der ministerien angefochten werden, ehe und dann diser guͤtlicher austrag oder bescheid der schids-personen ... erfolgt, des ihren ... nicht entsetzt, oder auch arrestiert noch aufgehalten werden1563 Moser,KreisAbsch. I 180Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dessen die herren schidpersonen ... [haben] für ein sondere notdurft gehalten, den augenschin ... zue besserer irer nachrichtung nootdurftigklichen inzunemen1599 KaiserstuhlStR. 141Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- man nennt sie [austraͤge] auch austraͤgliche instanz, rechtliche austraͤge, austragsrichter, schiedspersonen1782 Scheidemantel,Repert. I 279Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)