Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedsperson

Schiedsperson

, f.

wie Schiedsmann (I) 
  • daß diejenigen, so der unterhaltung halben der ministerien angefochten werden, ehe und dann diser guͤtlicher austrag oder bescheid der schids-personen ... erfolgt, des ihren ... nicht entsetzt, oder auch arrestiert noch aufgehalten werden
    1563 Moser,KreisAbsch. I 180
  • dessen die herren schidpersonen ... [haben] für ein sondere notdurft gehalten, den augenschin ... zue besserer irer nachrichtung nootdurftigklichen inzunemen
    1599 KaiserstuhlStR. 141
  • man nennt sie [austraͤge] auch austraͤgliche instanz, rechtliche austraͤge, austragsrichter, schiedspersonen 
    1782 Scheidemantel,Repert. I 279