zur Schlichtung eines Streits berufener oder gewählter Vermittler, dem sich im Ggs. zum
ordentlichen (I) Richter beide Parteien freiwillig unterwerfen; oft sind am Schiedsgericht vier
S. tätig, die ihr Urteil nach dem Prinzip der
Mehrheit (II) fällen, weshalb in Pattsituationen die Hinzuziehung eines (zuvor bestimmten) Obmannes oder
Fünftmannes erforderlich ist; auch Sequester (Beleg 1743)