Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schiedsrichterlich

schiedsrichterlich

, adj.

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I durch einen Schiedsrichter getroffen, gefällt
  • jn compromissen, darinn die partheyen die schidrichterlich erkanntnuß zum volnziehen ... sich verbunden
    1546 Perneder,Proz. 89r
  • es ist zu einem ... schiedsrichterlichen ausspruch ... genug, wenn die beschaffenheit der ganzen sache dem schiedsrichter mit beyder theile übereinstimmung vorgelegt ... wird
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 26 § 2
  • wenn die entscheidung eines rechtsstreits einem schiedsrichterlichen ausspruche unterworfen werden soll
    1794 PreußALR. I 13 § 101
  • haben wir ... nach versuchter, aber nicht erhaltener gütlicher ausgleichung, ... unser schiedrichterliches urtheil und erkenntniß ... ausgefällt
    1797 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 387
  • gegen den schiedsrichterlichen ausspruch findet kein rechtsmittel statt
    1815 Gönner,EntwGesB. I 32
II in der Art und Weise eines Schieds (I) getroffen
  • sein [ober-landrabbiner] spruch wird zwar fuͤr rechtskraͤftig gehalten, doch gilt derselbe nur als ein schiedsrichterlicher spruch, und koͤnnen die parteyen ... die sache an das kammergericht bringen
    1784 Krünitz,Enzykl. 31 S. 490
III als Schiedsrichter tätig
  • die unmittelbaren haben aber vor den höchsten reichsgerichten von den zeiten des faustrechts her noch eine art schiedsrichterlicher instanz, welche die austrägalinstanz heißt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 55
unter Ausschluss der Schreibform(en):