Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schiedsrichterlich
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schiedsrichterlich
, adj.
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I
durch einen Schiedsrichter getroffen, gefällt
bdv.:
scheidrichterlich (II)
- jn compromissen, darinn die partheyen die schidrichterlich erkanntnuß zum volnziehen ... sich verbunden1546 Perneder,Proz. 89rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- es ist zu einem ... schiedsrichterlichen ausspruch ... genug, wenn die beschaffenheit der ganzen sache dem schiedsrichter mit beyder theile übereinstimmung vorgelegt ... wirdum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 26 § 2
- wenn die entscheidung eines rechtsstreits einem schiedsrichterlichen ausspruche unterworfen werden soll1794 PreußALR. I 13 § 101
- haben wir ... nach versuchter, aber nicht erhaltener gütlicher ausgleichung, ... unser schiedrichterliches urtheil und erkenntniß ... ausgefällt1797 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 387Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- gegen den schiedsrichterlichen ausspruch findet kein rechtsmittel statt1815 Gönner,EntwGesB. I 32Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
in der Art und Weise eines Schieds (I) getroffen
- sein [ober-landrabbiner] spruch wird zwar fuͤr rechtskraͤftig gehalten, doch gilt derselbe nur als ein schiedsrichterlicher spruch, und koͤnnen die parteyen ... die sache an das kammergericht bringen1784 Krünitz,Enzykl. 31 S. 490
III
als Schiedsrichter tätig
bdv.:
scheidrichterlich (I)
- die unmittelbaren haben aber vor den höchsten reichsgerichten von den zeiten des faustrechts her noch eine art schiedsrichterlicher instanz, welche die austrägalinstanz heißtum 1795 StaatsRHeilRömR. 55