Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedstein

Schiedstein

, m.

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als Grenzmarkierung gesetzter Stein
  • das ein louch oder schidstein fürderlich gesetzt werden soll
    1503 FreiburgHlGeistUrk. II 411
  • ein schiedt stein, darüber die von L. [bei der Grenzbegehung] protestirt ... haben
    1570 RheingauLändlRQ. 337
  • es hat auch der landsiedel nit macht, mit jemand begengnuß zuthun, marck vnd schiedstein zusetzen ... ohn vorwissen des lehenherns
    1571 SolmsLR. 20
  • an das ackergericht gehoͤrig: ... [da] in den veldtguͤtern namhaffter schad ... mit außzackeren der gesetzten schiedstein ... zugefuͤgt were
    FrankfRef. 1578 IX 1 § 1
  • derienige, so zwischen erbgütern von beeden partheien ... gesetzte schiedstein ... fortsetzet, sein guet dardurch zue erweitern, ... ist ... abzustrafen
    1614 WürzbZ. I 1 S. 490
  • welcher aber seines eygnen willens einigen schied- oder marckstein ime zum vorteil heimlich außfuͤhren oder versetzen wuͤrde, wollen wir, daß derselb vmb sechzehen gulden, oder ... mit gefaͤngnuß ... gestrafft werde
    BadLO. 1622 Bl. 69r
  • marksteine, so auch guͤtersteine oder schiedsteine genennet werden, braucht man, die gaͤrten, ... felder und andere liegende gruͤnde von einander zu unterscheiden, damit ein jeder wisse, wie weit sich seines nachbars gut erstrecke
    1775 Roppelt,Gränzzeichen 26
unter Ausschluss der Schreibform(en):