Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schiedsweise

schiedsweise

, adv.

schlichtend; aufgrund eines Schieds (I) 
  • ob nach sollichen fridboth iemandtz schidweys zuloufen und mit der gethat fridmachen wellt
    1550 Alemannia 30 (1903) 129
  • haben sich ... diejenigen, denen ... das gutt zw A. ... von ... dem abte zw I. ... vorschrieben worden, der possession vnd hofmeisterschafft, wer denen irrenthalben allerseits schietsweise ... inhaben, ... nachuolgender gestalt vorglichen
    1555 IlsenburgUB. II 277
  • indessen hatte d. E. ... einen theil der herrschafft D. ... wiederkaͤufflich an sich gebracht, auch die andern vier viertheil ... schiedsweise inne gehabt
    1758 Kreysig,Beitr. IV 119
unter Ausschluss der Schreibform(en):