Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedungsherr
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, m.
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lt. versch. Lexika: Mitglied eines Richtergremiums in Schwäbisch Hall, das insb. über kleinere Straftaten urteilt; archivalisch nicht belegt
Sachhinweis: DWB. VIII, 2681; Krünitz,Enzykl. 142 S. 296
- zu Halle in Schwaben sind schiedungsherren gewisse rathsherren, welche uͤber frevel, maulschellen und andere kleine verbrechen richten, und auch einigungsherren heißen, weil sie auch die streitigkeiten uͤber einigungen, d.i. vertraͤge, von geringem werthe entscheiden1780 Adelung IV 55Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)