Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiefersteinmesser

Schiefersteinmesser

, m.

"der Stadtbeamte, der die Lieferungen von Schiefer ausmißt" Bücher,FrankfBerufe 105
  • die steindecker sollen uß inen alle jare zwen ordenen, die schiffersteynmesser syen ... dieselben sollen auch daruber geloben und sweren ... nicht in die ryße zu setzen, das nit toglich oder auch was toglich sÿ, nit zu verwerffen
    1509 Bücher,FrankfBerufe 105
unter Ausschluss der Schreibform(en):