Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schienbein
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, n.
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ein besonders empfindlicher Knochen des Unterschenkels, hier: bei Strafen; in der Wendung die Strafe der Schienbein und Haut (Beleg 1570/1623) missverstanden? Vgl. das Fillen (II) und 1Scheren (I 3)
- die straf der schienbein und haut, welches man zu der zeit [d.h. im 13. Jh.] schern und villen genannt, hat man auch daselbst verrichtet1570/1623 WormsChr. 69
- aller flüche und schimpfwörter sollen sie [schulmeister] sich sowol, als des schlagens an den kopf und die schienbeine enthalten1753 Braunschweig/SchulO.(Vormbaum) III 500Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)