Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schienen
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, v.
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im Bergrecht: vermessen, markscheiden
- kam der abbt an meinen herrn und batt um ein beschauen: des wolt mein herr nit thun, und wolt mit ihm schynen1418 Lori,BairBergr. 43Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann er [schiner] zwo grueben von einander schint, davon ist man im auch schuldig 10 ℔ perner1486 Puntschart,QGGörzTirolBergR. 504
- schinen, heißt markscheiden, daher schiner oder schinmeister, der markscheider1764 Lori,BairBergr. 645Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)