Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schierung

2Schierung

, f.

Aufzug des Garns beim (Lein-) Weben; unterliegt Vorschriften zur Qualitätssicherung
  • ob gleich in der alten leggeordnung auf die falsche schierung eine strafe von 25 goldgulden gesetzt ist, so wollen wir doch solche ... auf fuͤnf thaler ... bestimmen. laͤßt sich aber ein weber die falsche schierung oͤfterer zu schulden kommen, so soll die strafe verdoppelt ... werden
    1791 Ravensberg/NWestfMag. 3 (1794) 94 [ebd.ö.]
  • ist jedoch ... die hede zur schierung anzuwenden verboten
    1799 Krünitz,Enzykl. 76 S. 563
unter Ausschluss der Schreibform(en):