Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schießbuch
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Schießbrief
Schießbuch
, n.
"Buch, in das der Schütze seine Schiessresultate (usw.) einträgt" SchwäbWB. VI Nachtr. 2946
- so ein schütz frevelt u. sich solcher frevler sperren wird, demselben solle das sch[ießbuch] abgenommen u. ... aufgehalten werden, bis er die ... straf vollkommen erlegt1684 SchwäbWB. VI Nachtr. 2946Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)