Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schießbuch

Schießbuch

, n.

"Buch, in das der Schütze seine Schiessresultate (usw.) einträgt" SchwäbWB. VI Nachtr. 2946
  • so ein schütz frevelt u. sich solcher frevler sperren wird, demselben solle das sch[ießbuch] abgenommen u. ... aufgehalten werden, bis er die ... straf vollkommen erlegt
    1684 SchwäbWB. VI Nachtr. 2946
unter Ausschluss der Schreibform(en):