Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schießgeld
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(Schierungbrief)
(Schierzettel)
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Schießbuch
Schießbuße
Schieße
schießen
(Schießfinger)
Schießgarten
1Schießgeld
, n.
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I
Entgelt der Forstbediensteten für das Schießen von Wild
vgl.
Fanggeld (II),
Pirschgeld
- daß in aemptern und staͤdten, ausser den itzo bestellten schuͤtzen, noch einige personen mehr ... bestellet werden moͤgen, welche ... das gewoͤhnliche schieß-geld haben sollen1693 CCMarch. IV 1 Sp. 611Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- das fall-wild aber, und was vor privat-leute geschossen wird, sind sie [unterthanen] zu fahren keines weges gehalten, angesehen die heyde-bedienten sich das schieß-geld und fuhr-lohn davor bezahlen lassen1702 CCMarch. V 3 Sp. 242Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- bezahlung der jagddeputaten, puͤrsch- und schießgeldere1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 167Faksimile (ca. 296 KB)
- schießgelt vom hirsch: 1. rthlr.1739 FriedbergGBl. 15 (1940) 121
- wie er [forstmeister] ... dahin sein augenmerk zu richten hat, ob auch der stadtschütze ohne die bisher genossenen schießgelder mit den seinigen leben könne1749 ActaBoruss.BehO. VIII 275
- wegen des schieß-geldes vor die raub-thiere eine ordnung zu machen1756 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 541Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dagegen die forst-bediente fuͤr dasjenige wild, welches zu unserer kuͤche geliefert wird, kein schieß-geld, sondern das geordnete pulver-geld bekommen1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 334Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- der jagdtberechtigte hingegen ist schuldig, das gewöhnliche schießgeld dafür zu bezahlen; oder muß, wenn er dieses nicht will, das wild dem, welcher es gefangen oder erlegt hat, überlassen1794 PreußALR. I 9 § 151
- gehoͤret zwar das [angeschossene] wild demjenigen, auf dessen jagdrevier solches gefunden ist, derselbe muß aber dem schuͤtzen das schießgeld und die haͤlfte des werths verguͤtigen1805 WestpreußPR. II 598Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- schießgeld, schußgeld, birschgeld, fanggeld, puͤrschgeld ist dasjenige geld, fuͤr erlegtes, aber gefangenes wildpret aller art, sowohl als fuͤr raubthiere und raubvoͤgel, welches der jaͤger erhaͤlt1810 JagdWB. II 204
II
Entgelt für die Tötung eines gefährlichen Hundes
- ungeknuͤttelte oder ungelaͤhmte hunde ... sollen dazu [abscheuchung und kehrung des wildprets] nicht gebrauchet, sondern von den forst-bedienten todt geschossen werden und derjenige, welchem der hund zugehoͤret, die ... geordnete strafe nebst dem ... determinirten schießgelde zu erlegen schuldig seyn1743 HalberstProvR. 225Faksimile - in Google Books
- jedem hunde muß ... der tollwurm geschnitten werden ... auf die unterlassung folgt eine strafe von 50. thalern, die todtschlagung des hunds und 2. thaler schießgeld1785 Fischer,KamPolR. II 762Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die schaͤfer ... ihre noͤthige hunde mit doppelten knuͤtteln bey der heerde bey sich zu fuͤhren, alles bey vermeidung ein neu schock strafe, und verlust des hundes, wofuͤr dem foͤrster oder jaͤger 12 gr. schießgeld zu bezahlen, schuldig seyn sollen1791 v.Berg,PolR. V 185Faksimile - in Google Books
- ein im felde frei herumlaufender hund soll todtgeschossen werden, und wenn der eigenthuͤmer bekannt wird, so ist er auch anzuhalten, 1 rthlr. schießgeld zu bezahlen1801 GesAnhBernb. III 135Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Beitrag oder Zuschuss für die Ausrichtung einer Schießveranstaltung und die ausgesetzten Siegprämien
vgl.
Herrengabe (II)
- schießgelt: der alt- und jungen außschußmannschaft zu B. würdt von gnädigster herrschaft ... jährlich zu verschießen geben 5 ß. ... es seindt sonderbahre verordnete schützenmeister, welche ufsicht tragen, damit das schiesgeld destinirter masen angeleget würd1691 Bretten 748Faksimile (ca. 62 KB)
- [die vier Jägerkompanien erhalten vom Rat] ein schießgelt von 100 ℔ alljährlich, welche dann in preisen von einem thaler verschoßen werden sollen1768 BernStR. XI 193Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wegen der visidier- und vormusterungen solle in zukunft nichts mehr für daörtige verköstigungen ... bezalt, sonderen solches ... aus dem doppel des schiessgelts bezalt werden1795 Niedersimmental 210Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
IV
Entgelt des Steigers für Sprengungen
- schießgêld: ... im bergbaue ist es dasjenige geld, welches der steiger für jeden schuß in der grube bekommt1798 Adelung2 III 1451Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)