Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schießgeld

1Schießgeld

, n.

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I Entgelt der Forstbediensteten für das Schießen von Wild
  • daß in aemptern und staͤdten, ausser den itzo bestellten schuͤtzen, noch einige personen mehr ... bestellet werden moͤgen, welche ... das gewoͤhnliche schieß-geld haben sollen
    1693 CCMarch. IV 1 Sp. 611
  • das fall-wild aber, und was vor privat-leute geschossen wird, sind sie [unterthanen] zu fahren keines weges gehalten, angesehen die heyde-bedienten sich das schieß-geld und fuhr-lohn davor bezahlen lassen
    1702 CCMarch. V 3 Sp. 242
  • bezahlung der jagddeputaten, puͤrsch- und schießgeldere 
    1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 167
  • schießgelt vom hirsch: 1. rthlr.
    1739 FriedbergGBl. 15 (1940) 121
  • wie er [forstmeister] ... dahin sein augenmerk zu richten hat, ob auch der stadtschütze ohne die bisher genossenen schießgelder mit den seinigen leben könne
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 275
  • wegen des schieß-geldes vor die raub-thiere eine ordnung zu machen
    1756 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 541
  • dagegen die forst-bediente fuͤr dasjenige wild, welches zu unserer kuͤche geliefert wird, kein schieß-geld, sondern das geordnete pulver-geld bekommen
    1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 334
  • der jagdtberechtigte hingegen ist schuldig, das gewöhnliche schießgeld dafür zu bezahlen; oder muß, wenn er dieses nicht will, das wild dem, welcher es gefangen oder erlegt hat, überlassen
    1794 PreußALR. I 9 § 151
  • gehoͤret zwar das [angeschossene] wild demjenigen, auf dessen jagdrevier solches gefunden ist, derselbe muß aber dem schuͤtzen das schießgeld und die haͤlfte des werths verguͤtigen
    1805 WestpreußPR. II 598
  • schießgeld, schußgeld, birschgeld, fanggeld, puͤrschgeld ist dasjenige geld, fuͤr erlegtes, aber gefangenes wildpret aller art, sowohl als fuͤr raubthiere und raubvoͤgel, welches der jaͤger erhaͤlt
    1810 JagdWB. II 204
II
Entgelt für die Tötung eines gefährlichen Hundes
  • ungeknuͤttelte oder ungelaͤhmte hunde ... sollen dazu [abscheuchung und kehrung des wildprets] nicht gebrauchet, sondern von den forst-bedienten todt geschossen werden und derjenige, welchem der hund zugehoͤret, die ... geordnete strafe nebst dem ... determinirten schießgelde zu erlegen schuldig seyn
    1743 HalberstProvR. 225
  • jedem hunde muß ... der tollwurm geschnitten werden ... auf die unterlassung folgt eine strafe von 50. thalern, die todtschlagung des hunds und 2. thaler schießgeld 
    1785 Fischer,KamPolR. II 762
  • die schaͤfer ... ihre noͤthige hunde mit doppelten knuͤtteln bey der heerde bey sich zu fuͤhren, alles bey vermeidung ein neu schock strafe, und verlust des hundes, wofuͤr dem foͤrster oder jaͤger 12 gr. schießgeld zu bezahlen, schuldig seyn sollen
    1791 v.Berg,PolR. V 185
  • ein im felde frei herumlaufender hund soll todtgeschossen werden, und wenn der eigenthuͤmer bekannt wird, so ist er auch anzuhalten, 1 rthlr. schießgeld zu bezahlen
    1801 GesAnhBernb. III 135
III Beitrag oder Zuschuss für die Ausrichtung einer Schießveranstaltung und die ausgesetzten Siegprämien
  • schießgelt: der alt- und jungen außschußmannschaft zu B. würdt von gnädigster herrschaft ... jährlich zu verschießen geben 5 ß. ... es seindt sonderbahre verordnete schützenmeister, welche ufsicht tragen, damit das schiesgeld destinirter masen angeleget würd
    1691 Bretten 748
  • [die vier Jägerkompanien erhalten vom Rat] ein schießgelt von 100 ℔ alljährlich, welche dann in preisen von einem thaler verschoßen werden sollen
    1768 BernStR. XI 193
  • wegen der visidier- und vormusterungen solle in zukunft nichts mehr für daörtige verköstigungen ... bezalt, sonderen solches ... aus dem doppel des schiessgelts bezalt werden
    1795 Niedersimmental 210
IV Entgelt des Steigers für Sprengungen
  • schießgêld: ... im bergbaue ist es dasjenige geld, welches der steiger für jeden schuß in der grube bekommt
    1798 Adelung2 III 1451
unter Ausschluss der Schreibform(en):