Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schießgeld

2Schießgeld

, n.

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Geld für die Beförderung mit Pferden
  • welchergestalt gewisse kruͤge und wirthshaͤuser im lande nicht weit von einander ... angeordnet werden moͤgen, woselbst so viele pferde gehalten werden koͤnnen, daß die fremden damit gegen bezahlung des gewoͤhnlichen schieß-geldes auf ihrer reise fortkommen
    1678 SammlLivlLR. II 734
unter Ausschluss der Schreibform(en):