Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schießgewehr

Schießgewehr

, n.

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eine Schusswaffe
  • schiet-ghe-weer. telum
    1599 Kilian3 465
  • degen, schieß-gewehr, und andere krieges-waffen zu tragen, soll ihnen [schüler] keines weges erlaubt seyn
    1704 SchulO.(Vormbaum) III 129
  • die pagen ... und alle diejenige, so liberey tragen, sollen weder degen, noch stoͤcke, noch schieß-gewehr, obschon klein und verborgene ... tragen
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 918
  • soll ... niemand ... zu irgend einer zeit ein schieß-gewehr, oder mit schieß-pulver geladenes instrument ... in staͤdten, vorstaͤdten, doͤrfern, amts- oder vorwerks-haͤusern ... losschiessen
    1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 205
  • niemand darf ... auf jagd-reviere, welcher nicht darauf zu der jagd berechtiget ist, mit schießgewehr kommen
    1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 330
  • welche ... sich ... ausser landesfuͤrstlichen special befehl mit pistolen, flinten, oder andern schieß-gewehr auf feldern, doͤrfern, hoͤfen oder in haͤusern betreten lassen, soll das gewehr ... sofort weggenommen ... werden
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 569
  • schießgewehr wird den bauern zu halten verboten
    1786 SammlKKGes. I 5
  • in den gesetzen heißt es ... haͤuffig, die unterthanen sollen sich bey der verjagung des wildes von ihren feldern keines schießgewehrs, keiner gefaͤhrlichen hunde ... bedienen
    1801 RepRecht VIII 307 Anm.
unter Ausschluss der Schreibform(en):