Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schießhaus
Artikel davor:
schießen
(Schießfinger)
Schießgarten
1Schießgeld
2Schießgeld
Schießgerät
Schießgeselle
Schießgesellschaft
Schießgewehr
Schießgezeug
Schießhaus
, n.
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Haus, in dem Wettschießen oder Schießübungen stattfinden, Schützenhaus; häufig als öffentliches Gebäude
vgl.
Schießplatz,
Schützenhaus
- daß man in baw und wesen halt das schießhauß vnd was zu seinem gwalt gehoͤrt1590 Birck,WürfelKarten 17
- das spielen und rasseln aber auf dem zimmer-platz, schieß-haus, und dergleichen orten, sollen hiemit ihnen [schul-kinder] gäntzlich verbotten seyn1675 SchulO.(Vormbaum) II 657Faksimile - in Google Books
- schieß-hauß und vogel-stange ... [sind] theils zu exercirung der jungen mannschafft ... theils auch zu einer allgemeinen buͤrger-lust von alters her eingefuͤhret1721 Knauth,Altenzella III 374Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- res vniuersitatis, die einer ganzen gemeinde zustaͤndig, als oͤffentliche gebaͤude, brauhaͤuser, hochzeit- rath- und schieshaͤuser, gasthoͤfe u.s.w. ein jedes mitglied der gemeinde masset sich den gebrauch dieser dinge mit recht an1762 Wiesand 923Faksimile - in Google Books