Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schießhaus

Schießhaus

, n.

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Haus, in dem Wettschießen oder Schießübungen stattfinden, Schützenhaus; häufig als öffentliches Gebäude
  • daß man in baw und wesen halt das schießhauß vnd was zu seinem gwalt gehoͤrt
    1590 Birck,WürfelKarten 17
  • das spielen und rasseln aber auf dem zimmer-platz, schieß-haus, und dergleichen orten, sollen hiemit ihnen [schul-kinder] gäntzlich verbotten seyn
    1675 SchulO.(Vormbaum) II 657
  • schieß-hauß und vogel-stange ... [sind] theils zu exercirung der jungen mannschafft ... theils auch zu einer allgemeinen buͤrger-lust von alters her eingefuͤhret
    1721 Knauth,Altenzella III 374
  • res vniuersitatis, die einer ganzen gemeinde zustaͤndig, als oͤffentliche gebaͤude, brauhaͤuser, hochzeit- rath- und schieshaͤuser, gasthoͤfe u.s.w. ein jedes mitglied der gemeinde masset sich den gebrauch dieser dinge mit recht an
    1762 Wiesand 923