Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schießpulver
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Schießplatz
Schießpulver
, n.
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explosives Pulver für Schusswaffen und Sprengungen; häufig in Verboten wegen seiner Gefährlichkeit; auch als Desinfektionsmittel bei Viehseuchen
- daß hinfür nyemand eynich schießpulver, das er zuverkauffen und selbs nit zuverschiessen vermeynt, in diser stat nit machen oder derren, und auch einichen viernes prennen sol, bey puß von einer yeden überfaren fart zehen pfunt newer haller1485 NürnbPolO. 56Faksimile (ca. 141 KB)
- den untertanen, welchen schuͤß-pulver zu halten zukommet, ist aufzugeben, daß sie dasselbe oben unterm dache aufbewaren1758 Estor,RGel. I 563Faksimile (ca. 181 KB)
- in ansehung des schies-pulvers sollen kramer und eltern besondere vorsichtigkeit anwenden1770 HessSamml. II 653Faksimile (ca. 322 KB)
- wird denen bauern das aufbewahren des schieß-pulvers in ihren häusern hiermit gänzlich untersaget1775 CSax. I 1023Faksimile - in Google Books
- diejenigen, welche entweder mit schießpulver crämerey treiben, oder zu ihrer handthierung dasselbe unumgänglich nöthig haben, sollen davon auf einmal ein mehreres nicht als 2 bis 3 pfund in vorrath halten1777 CSax. I 1048Faksimile - in Google Books
- [nach einer Viehseuche:] die staͤlle sind oͤfters ... auszuraͤuchern, auch ist dem ... rindvieh ... 1/2 lot schießpulver mit eben so viel salz vermischt einzugeben1780 Schwarz,LausWB. V 48Faksimile (ca. 94 KB)
- es darf kein schießpulver mitgenommen und auf dem postwagen nicht geraucht ... werden1785 Fischer,KamPolR. II 452Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auf alles auslaͤndische schießpulver einen impost von zehen pro cent zu legen1786 Moser,ForstArch. III 300Faksimile - in Google Books
- sind in einem haus bey staͤdt- und maͤrkten niemal mehrer als hoͤchstens sechs bis zehen pfund schiespulver, und dieses nur in erdenen geschirren zu gedulden, sohin das uͤbrig nothwendige gleichwohl vor die stadtthore in besondere versicherte keller und gewoͤlber zu verlegen1791 KurpfSamml. V 217Faksimile - in Google Books
- nicht weniger ist darin [in dem landesherrlichen recht des krieges] das recht enthalten, anstalten zu desto groͤßerer befoͤrderung der gegenwaͤrtig zur fuͤhrung eines kriegs gebraͤuchlichen materie, des schießpulvers, zu machen1805 RepRecht XII 243Faksimile (ca. 370 KB)
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