Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schießpulver

Schießpulver

, n.

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explosives Pulver für Schusswaffen und Sprengungen; häufig in Verboten wegen seiner Gefährlichkeit; auch als Desinfektionsmittel bei Viehseuchen
  • daß hinfür nyemand eynich schießpulver, das er zuverkauffen und selbs nit zuverschiessen vermeynt, in diser stat nit machen oder derren, und auch einichen viernes prennen sol, bey puß von einer yeden überfaren fart zehen pfunt newer haller
    1485 NürnbPolO. 56
  • den untertanen, welchen schuͤß-pulver zu halten zukommet, ist aufzugeben, daß sie dasselbe oben unterm dache aufbewaren
    1758 Estor,RGel. I 563
  • in ansehung des schies-pulvers sollen kramer und eltern besondere vorsichtigkeit anwenden
    1770 HessSamml. II 653
  • wird denen bauern das aufbewahren des schieß-pulvers in ihren häusern hiermit gänzlich untersaget
    1775 CSax. I 1023
  • diejenigen, welche entweder mit schießpulver crämerey treiben, oder zu ihrer handthierung dasselbe unumgänglich nöthig haben, sollen davon auf einmal ein mehreres nicht als 2 bis 3 pfund in vorrath halten
    1777 CSax. I 1048
  • [nach einer Viehseuche:] die staͤlle sind oͤfters ... auszuraͤuchern, auch ist dem ... rindvieh ... 1/2 lot schießpulver mit eben so viel salz vermischt einzugeben
    1780 Schwarz,LausWB. V 48
  • es darf kein schießpulver mitgenommen und auf dem postwagen nicht geraucht ... werden
    1785 Fischer,KamPolR. II 452
  • auf alles auslaͤndische schießpulver einen impost von zehen pro cent zu legen
    1786 Moser,ForstArch. III 300
  • sind in einem haus bey staͤdt- und maͤrkten niemal mehrer als hoͤchstens sechs bis zehen pfund schiespulver, und dieses nur in erdenen geschirren zu gedulden, sohin das uͤbrig nothwendige gleichwohl vor die stadtthore in besondere versicherte keller und gewoͤlber zu verlegen
    1791 KurpfSamml. V 217
  • nicht weniger ist darin [in dem landesherrlichen recht des krieges] das recht enthalten, anstalten zu desto groͤßerer befoͤrderung der gegenwaͤrtig zur fuͤhrung eines kriegs gebraͤuchlichen materie, des schießpulvers, zu machen
    1805 RepRecht XII 243
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