Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schießstatt

Schießstatt

, f., Schießstätte, f.

wie Schießplatz 
  • an der schiesz- und zilstat 
    1563 JbKunsthistKaiserh. 10 (1889) p. 123
  • zu diesem ende [Ausbildung der Schützen] du dann ein ordenliche schiessstatt bey oder doch nit weit von dem gerichtsshauss ... sollest anstellen
    1600 v.Frauenholz,Heerw. III 2 S. 191
  • so sich auf der schießstadt oder würthshaus unter den herren schizen, es sei auf freikranz oder hassenschießen, wider willen schmecht oder schandworten ereignen sollten
    1654 NeuburgKollBl. 93 (1928) 21
  • ist das scheibenschiessen vermäg kais. patenten nur allein auf denen herrschäftlichen schießstetten ... erlaubt
    1701 OÖsterr./ÖW. XIII 249
  • auch von nun an in größeren gerichten, wo bishero keine schueß-stäthe gewesen, neue aufgerichtet werden sollen
    1714 Stolz,WehrverfTirol 247
  • aus dem kriegsrecht folgt ... das recht zeughaͤuser, kriegsmagazine, waffenfabriquen, pulvermuͤhlen und schießstaͤtte anzulegen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 37
  • darf auch sonst niemand ausser den regelmaͤssigen schießstaͤdten mit kugelbuͤchsen oder flinten schiessen
    1783 Moser,ForstArch. III 281
  • weil ... bey jeder schießstaͤtte ein geschickter schuͤtzenschreiber vorzuͤglich nothwendig ist
    1796 KurpfSamml. V 866
unter Ausschluss der Schreibform(en):