Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schießtag
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Schießtag
, m.
wiederkehrender (Pflicht-)Termin für Übungs- und Wettschießen
- onße meisteren sullen alle jaire, off so duck des van noeden is, onße Klever doyn rusten ind machen goet tzyt vor onßen scheisdagenum 1490 Ewald,RheinSchützenges. 187
- die junge schützenn sollen ... auch von ihrenn schießtag an so lang vnnd wanner es widder ist von 14 tag zu 14 tag mit buxen oder bogen darinnen schiessen1593 Düren (Region)/Reintges,Schützengilden 97
- es soll auch gänzlich verbotten seyn, an musterungen, schießtagen ... im dorf einichen schuß ... los zu brennen, bey einem thaler buß1744 SaanenLschStat. 420Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- an den gewoͤhnlichen schießtaͤgen, und zwar sobald das schießen seinen anfang genommen hat, soll es keinem schuͤtzen erlaubt seyn, einen probierschuß auf die zum beßten gesteckte scheiben zu machen1796 RepStaatsVerwBaiern VI 216Faksimile - in Google Books
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