Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schiffbar
Artikel davor:
Schießwein
Schießwerk
Schießzeug
Schießzielstatt
1Schiff
2Schiff
Schiffamt
Schiffsarbeit
(Schiffsausreeder)
Schiffband
schiffbar
, adj.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
mit Schiffen befahrbar
bdv.:
schiffreich (I),
schiffträchtig
vgl.
Schiffwasser
- schiffbar1689 Büttinghausen II 193
- kein souverain kann den andern noͤthigen, fluͤsse schiffbar zu machen1777 Moser,VölkerR. 477Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unverbundnes holz auf schiff baren ströhmen zu flößen, ist nach gemeinen rechten ein vorbehalt des staats; und darf, ohne vorwissen desselben, von privatpersonen nicht unternommen werden1794 PreußALR. II 15 § 49
- gegen die dem staate zukommende nutzung der schiffbaren ströhme ist derselbe verpflichtet, für die zur sicherheit und bequemlichkeit der schifffahrt nöthigen anstalten zu sorgen1794 PreußALR. II 15 § 79
- sie [landesherren] dürfen aber auf flüssen, die schiffbar sind oder schiffbar gemacht werden können, keinen bau, welcher die schiffahrt hindert, vornehmenum 1795 StaatsRHeilRömR. 81
- inseln auf schiffbaren fluͤssen bleiben [was den Eigentumsanspruch anbelangt] dem staate vorbehalten1811 ÖstABGB. § 407Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte