Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schiffbar

schiffbar

, adj.

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mit Schiffen befahrbar
  • schiffbar 
    1689 Büttinghausen II 193
  • kein souverain kann den andern noͤthigen, fluͤsse schiffbar zu machen
    1777 Moser,VölkerR. 477
  • unverbundnes holz auf schiff baren ströhmen zu flößen, ist nach gemeinen rechten ein vorbehalt des staats; und darf, ohne vorwissen desselben, von privatpersonen nicht unternommen werden
    1794 PreußALR. II 15 § 49
  • gegen die dem staate zukommende nutzung der schiffbaren ströhme ist derselbe verpflichtet, für die zur sicherheit und bequemlichkeit der schifffahrt nöthigen anstalten zu sorgen
    1794 PreußALR. II 15 § 79
  • sie [landesherren] dürfen aber auf flüssen, die schiffbar sind oder schiffbar gemacht werden können, keinen bau, welcher die schiffahrt hindert, vornehmen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 81
  • inseln auf schiffbaren fluͤssen bleiben [was den Eigentumsanspruch anbelangt] dem staate vorbehalten
    1811 ÖstABGB. § 407
unter Ausschluss der Schreibform(en):