Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffergefährt
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, n.
Tätigkeit und Gewerbe der (Fuhr-)Schifffahrt
zu
Gefährt (I)
- wer sich uff daß schiffer gefährt begeben und in dießer der schiffleuthe brüderschafft einlassen wolte, ... dieselben sollen nicht angenohmen werden, sie seyen denn ehrlichen herkommens von redlichen eltern gebohren1605 Heiman,Neckarschiffer I 258