Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffergilde

Schiffergilde

, f.

Zunft, Gilde von Schiffern (I) 
  • verordnet, daß ... keinem schiffsknecht oder jung resp. neuen schiffer das befahren des Nieder-Rheins ... gestattet werden darf, wenn derselbe nicht eine von der schiffer-gilde ausgestellte bescheinigung producirt, daß er wenigstens 4 jahre lang bei einem erfahrenen niederrheinischen schiffer gedient [hat]
    1687 Scotti,Kurköln I 1 S. 523
  • daß niemand in Hamburg zur reihe-fahrt, ladung und verschiffung ... gelassen werden solle, welcher nicht ... in der churmaͤrckischen schiffer-guͤlde [aufgenommen]
    1748 CCMarch. Cont. IV 26
  • die probe [des Ankers] soll ... in gegenwart eines altermannes der schiffer-gilde [vorgenommen werden]
    1787 NCCPruss. VIII 1639
  • die schiffergilde zu V. und M. muß jede jaͤhrlich an die stadt Hameln 50 rthlr. niederlagsgelder bezahlen
    WestfMag. 3 (1787) 252
  • an provinzen oder orten, wo schiffergilden und innungen eingeführt sind, müssen andere einwohner derselben provinz, oder desselben orts, sich der frachtschifffahrt enthalten
    1794 PreußALR. II 15 § 48
unter Ausschluss der Schreibform(en):