Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffergilde
Artikel davor:
(Schifferation)
Schifferbord
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Schifferbruderschaft
Schifferei
Schiffereid
Schifferfracht
Schiffergefährt
Schiffergerechtigkeit
Schiffergesellschaft
Schiffergilde
, f.
Zunft, Gilde von Schiffern (I)
bdv.:
Schiffamt (II),
Schifferbruderschaft,
Schiffergesellschaft,
Schifferschaft,
Schifferzunft,
Schifffahrt (VI),
Seglerkumpanei
vgl.
Schiffwerk (II)
- verordnet, daß ... keinem schiffsknecht oder jung resp. neuen schiffer das befahren des Nieder-Rheins ... gestattet werden darf, wenn derselbe nicht eine von der schiffer-gilde ausgestellte bescheinigung producirt, daß er wenigstens 4 jahre lang bei einem erfahrenen niederrheinischen schiffer gedient [hat]1687 Scotti,Kurköln I 1 S. 523
- daß niemand in Hamburg zur reihe-fahrt, ladung und verschiffung ... gelassen werden solle, welcher nicht ... in der churmaͤrckischen schiffer-guͤlde [aufgenommen]1748 CCMarch. Cont. IV 26Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die probe [des Ankers] soll ... in gegenwart eines altermannes der schiffer-gilde [vorgenommen werden]1787 NCCPruss. VIII 1639Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die schiffergilde zu V. und M. muß jede jaͤhrlich an die stadt Hameln 50 rthlr. niederlagsgelder bezahlenWestfMag. 3 (1787) 252
- an provinzen oder orten, wo schiffergilden und innungen eingeführt sind, müssen andere einwohner derselben provinz, oder desselben orts, sich der frachtschifffahrt enthalten1794 PreußALR. II 15 § 48