Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffertum
Artikel davor:
Schifferin
Schifferknecht
Schifferlade
Schifferlohn
Schifferordnung
Schifferpflicht
Schifferrecht
Schifferschaft
Schiffersche
Schifferstrafe
Schiffertum
, n.
I
Fahren (und Handeln) zu Schiff
bdv.:
Schifffahrt (I)
- von dem einen oder dem anderen dieser drei zum schiffertum berechtigten ortschaften die ihme ... zugeteilte anzahl schiffer nicht gestellt [werden koͤnnte]1766 Schiltach/Moser,ForstArch. XII 183
II
in Schiltach: Zunft, Gilde der Schiffer (I 2), die das Flößergewerbe auf der Kinzig betreiben
- [Titel:] zunfts-ordnung vor das würtenbergische schifferthum zu Schiltach an der Kuͤnzig1766 Moser,ForstArch. XII 180
- diese zwen obmaͤnner, welche zugleich sekelmeister sind, muͤsen dem schiffertum uͤber die zur schifferlade gehoͤrige einnamen und ausgaben rechnung erstatten1766 Württemberg/Weisser,RHandw. 476Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die wittwen dererjenigen schiffer, welche als wirkliche membra des schiffertums mit tod abgegangen, das schiffergewerb, so lange sie ... nicht zur zweiten ehe schreiten, durch einen tuͤchtigen knecht oder sohn auf ihre personen fortfuͤhren doͤrfen1780 Schiltach/Weisser,RHandw. 475Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)