Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schifferwerk
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, n.
Tätigkeit, Beruf, Handwerk der Schiffer (I 2), hier: der Holz- und Kohlschiffer in Rendsburg
- es soll auch keiner der bothfuͤhrer, die das schiffer-werk und gerechtigkeit nach laut dieses briefes nicht gewonnen, holz aufzukaufen, ausfuͤhren und andern damit zum vorfang seyn, bey strafe1648 CCHolsat. III 1076Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)