Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffführung
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Schifffuhrmann
Schiffführung
, f.
I
Recht der Besatzung, Güter auf eigene Rechnung zu verladen; hier meton.: die Güter selbst
- es sol auch keiner des schiffs-volcks seine führung verkauffen, dann allein da das schiff gelosset wird, vnd sollen zu jeder zeit die schiffs-freunde, wann sie die schiffs-führung zu kauffen begehren, die negsten darzu sein1591 Lübeck/Pard.,Coll. II 524Faksimile - in Google Books