Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffführung

Schiffführung

, f.


I Recht der Besatzung, Güter auf eigene Rechnung zu verladen; hier meton.: die Güter selbst
  • es sol auch keiner des schiffs-volcks seine führung verkauffen, dann allein da das schiff gelosset wird, vnd sollen zu jeder zeit die schiffs-freunde, wann sie die schiffs-führung zu kauffen begehren, die negsten darzu sein
    1591 Lübeck/Pard.,Coll. II 524
II wie Schiffziehen?
  • irdom und zwist des diensts der schiffuringe des herrn
    1518 RhW. II 1 S. 71