Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schifflände

Schifflände

, f.

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befestigte Anlage am Flussufer, Platz zum Be- und Entladen von Schiffen
  • an der alten schifflende söllen in mitty des selben fachs, so über und über gat, die mitlisten zwei ougen dannen getan werden, damit des richs strass offen sig
    1479 SchweizId. VI 154
  • [heimlicher Fischverkauf] auf den straßen, schifflendtenen oder anderswo
    1745 InterlakenR. 608
  • so wie auch die an der schifflände und andern am wasser gelegenen plaͤtzen abgeladene waaren ... nicht laͤnger als drey tag daselbst liegen bleiben sollen
    1779 ZürichSamml. V 346
  • [zum Schutz der hiesigen Schiffleute] sollen diese [andere Schiffleute] nicht befugt [sein], personen oder waaren an der hiesigen schifflände [aufzunehmen]
    1808 Vetter,ORhein 71
unter Ausschluss der Schreibform(en):