Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schifflände
Artikel davor:
Schiffsklarierer
(Schiffknappe)
Schiffknecht
Schiffskommandeur
Schiffskost
(Schiffkusten)
Schiffläde
Schiffsladung
(Schifflage)
(Schiffland)
Schifflände
, f.
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befestigte Anlage am Flussufer, Platz zum Be- und Entladen von Schiffen
- an der alten schifflende söllen in mitty des selben fachs, so über und über gat, die mitlisten zwei ougen dannen getan werden, damit des richs strass offen sig1479 SchweizId. VI 154Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- [heimlicher Fischverkauf] auf den straßen, schifflendtenen oder anderswo1745 InterlakenR. 608Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so wie auch die an der schifflände und andern am wasser gelegenen plaͤtzen abgeladene waaren ... nicht laͤnger als drey tag daselbst liegen bleiben sollen1779 ZürichSamml. V 346
- [zum Schutz der hiesigen Schiffleute] sollen diese [andere Schiffleute] nicht befugt [sein], personen oder waaren an der hiesigen schifflände [aufzunehmen]1808 Vetter,ORhein 71