Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schiffreich

I von Gewässern: mit Schiffen befahrbar, stark mit Schiffen befahren; diese Gewässer haben einen besonderen Rechtsstatus, zunächst als königliches Regal, später dem Reich zugehörig
II schiffreiches Wasser als Hinderungsgrund: nur per Schiff überwindbar; als Fall der echten 1Not (II): nicht überwindbar (zB. bei Hochwasser)