Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsbau
Artikel davor:
Schießzeug
Schießzielstatt
1Schiff
2Schiff
Schiffamt
Schiffsarbeit
(Schiffsausreeder)
Schiffband
schiffbar
Schiffsbarbier
Schiffsbau
, m.
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Bau, Herstellung eines Schiffes; auch: Schiffsbaukunde
bdv.:
Schiffwerk (IV)
- [Übschr.:] vom schiffs-bauSchwedSeeR.(1667) 37Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- niemand soll einen schiffsbau anfangen, ehe die rehderey voll ist1727 PreußSeeR. I 2
- soll derjenige, so einen schiffsbau uͤber sich nimmt, denen dabey intereßirenden rehdern eine charter von dem anzubauenden gefaͤsse vorlegen1727 PreußSeeR. I 3
- die ausgaben fuͤr die seemacht haben ... ihre besondern abtheilungen, als zum schiffsbaue, zu zeughaͧsern und magazinen1758 v.Justi,Staatsw. II 527Faksimile (ca. 78 KB)
- die königlichen beamten [haben] zum schiffbau des kriegsdienstes fremde schiffzimmerleute angenommen1789 ElsMschr. 3 (1912) 434
- es soll niemand in hiesigen landen zum schiffer angenommen werden, der nicht zuvor ... geprüft, ob er ... den schiffbau verstehe1794 PreußALR. II 8 § 1446