Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsbau

Schiffsbau

, m.

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Bau, Herstellung eines Schiffes; auch: Schiffsbaukunde
  • [Übschr.:] vom schiffs-bau 
    SchwedSeeR.(1667) 37
  • niemand soll einen schiffsbau anfangen, ehe die rehderey voll ist
    1727 PreußSeeR. I 2
  • soll derjenige, so einen schiffsbau uͤber sich nimmt, denen dabey intereßirenden rehdern eine charter von dem anzubauenden gefaͤsse vorlegen
    1727 PreußSeeR. I 3
  • die ausgaben fuͤr die seemacht haben ... ihre besondern abtheilungen, als zum schiffsbaue, zu zeughaͧsern und magazinen
    1758 v.Justi,Staatsw. II 527
  • die königlichen beamten [haben] zum schiffbau des kriegsdienstes fremde schiffzimmerleute angenommen
    1789 ElsMschr. 3 (1912) 434
  • es soll niemand in hiesigen landen zum schiffer angenommen werden, der nicht zuvor ... geprüft, ob er ... den schiffbau verstehe
    1794 PreußALR. II 8 § 1446
unter Ausschluss der Schreibform(en):