Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsbediente

Schiffsbediente

, m.

Seemann, Matrose, Besatzungsmitglied; in der Binnenschifffahrt: Arbeiter auf einem Schiff
  • so sollen auch alle schiffs-bediente, welche entweder monatlich- oder fuͤr die gantze reise rechtmessig bedungen, schuldig seyn selbige reise zu vollenfuͤhren
    SchwedSeeR.(1667) 5
  • steurmann, haͤupt bohtsman oder ander schiffs-bedienter 
    SchwedSeeR.(1667) 7
  • die straff-gefaͤlle sollen halb der guͤlde verbleiben, die helffte aber ad pias causas verwandt werden, jedoch daß die guͤlde darinn disponite und solches denen verarmeten guͤlde- und schiffs-bedienten zuwenden koͤnne
    1716 CCMarch. V 2 Sp. 54
  • wenn jemand geräthschaft, welche zum schiff oder einem der schiffsbedienten gehöret, oder von abhänden bringt, muß er 16 ßl. strafe erlegen
    SchwedPommSeeR.(1805) I 1 § 19
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