Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffschreiber

Schiffschreiber

, m.


I Schreiber des Schiffsbuchs 
  • ainer der schifsschreyber, ain gestannder man
    1521 ZDPhil. 25 (1893) 193
  • wil ein schiffer westwerts ... segeln, so mag ... des ... schiff-schreibers ... nicht mehr als eine halbe last ... seyn
    1699 DänGes. IV 97
  • da wir ... der ... schiff-schreiber leichtfertige streiche ... [nicht] ungestrafft hingehen lassen koͤnnen
    1736 CCMarch. IV 1 Sp. 461
  • der schiffschreiber ... oder auch der schiffer ... muß bey entstehendem nothfalle der werfung die vorwaltenden umstaͤnde, die meinungen der schiffsleute und eigenthuͤmer, die geworfenen ... waaren ... mit ihren nummern und zeichen genau aufzeichnen
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 226
II Beamter des Erzbischofs von Salzburg, der als Schreiber neben dem Pfleger und dem Umgeher dem Laufener Schiffgericht (II) beiwohnte sowie Aufzeichnungen über den Salzausgang führte
  • [Übschr.:] von dem schoͤfschreiber 
    1581 Lori,BairBergr. 309
  • mehr hat er, umgeher, alle salzburgische camergefaͤll von dem salzwesen ... einzunehmen, das geld samt den rechenbuͤchern in die lad, darz zween schluͤßl, deren er einen und anderen der schiffschreiber haben solle, verhanden, [zu] legen
    1616 Lori,BairBergr. 485
  • demnach ihr hochfuͤrstliche gnaden einen schif- oder gegenschreiber zu Lauffen haben, welcher derselben mit eidespflicht verbunden, soll er neben dem pfleger zu Lauffen und umgeher dem schifgericht und allen handlungen beywohnen
    1616 Lori,BairBergr. 486
unter Ausschluss der Schreibform(en):