Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffschreiber
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Schiffsreeder
schiffreich
schiffreitig?
Schiffsreitschaft
Schiffreitung
Schiffrichter
Schiffrichteramt
Schiffsrodel
Schiffschauerlohn
Schiffschilling
Schiffschreiber
, m.
I
Schreiber des Schiffsbuchs
bdv.:
Schiffsschrivein
- ainer der schifsschreyber, ain gestannder man1521 ZDPhil. 25 (1893) 193
- wil ein schiffer westwerts ... segeln, so mag ... des ... schiff-schreibers ... nicht mehr als eine halbe last ... seyn1699 DänGes. IV 97
- da wir ... der ... schiff-schreiber leichtfertige streiche ... [nicht] ungestrafft hingehen lassen koͤnnen1736 CCMarch. IV 1 Sp. 461Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- der schiffschreiber ... oder auch der schiffer ... muß bey entstehendem nothfalle der werfung die vorwaltenden umstaͤnde, die meinungen der schiffsleute und eigenthuͤmer, die geworfenen ... waaren ... mit ihren nummern und zeichen genau aufzeichnen1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 226
II
Beamter des Erzbischofs von Salzburg, der als Schreiber neben dem Pfleger und dem Umgeher dem Laufener Schiffgericht (II) beiwohnte sowie Aufzeichnungen über den Salzausgang führte
vgl.
Schiffrichter
- [Übschr.:] von dem schoͤfschreiber1581 Lori,BairBergr. 309Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mehr hat er, umgeher, alle salzburgische camergefaͤll von dem salzwesen ... einzunehmen, das geld samt den rechenbuͤchern in die lad, darz zween schluͤßl, deren er einen und anderen der schiffschreiber haben solle, verhanden, [zu] legen1616 Lori,BairBergr. 485Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- demnach ihr hochfuͤrstliche gnaden einen schif- oder gegenschreiber zu Lauffen haben, welcher derselben mit eidespflicht verbunden, soll er neben dem pfleger zu Lauffen und umgeher dem schifgericht und allen handlungen beywohnen1616 Lori,BairBergr. 486Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)