Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsfreund
Artikel davor:
Schifffahrt
Schifffahrtskompanie
Schiffferger
Schifffertiger
Schiff'fischer
Schiffsflagge
(Schiffförderung)
(Schifffordung)
Schifffracht
Schifffrau
Schiffsfreund
, m.
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Person, die gemeinsam mit anderen ein Schiff für eine Fahrt ausrüstet; Miteigentümer, Mitreeder
bdv.:
Schiffmaat,
Schiffsreeder
- itlick schipper, de nu ys edder tokumpstich werden mach, schal plichtich ... syn, mit sinen schepesuthrederen und frunden eyn del vor deme rade to erschinen und vor sick eine gude tuchenisse vortodragen1530 HanseRez.3 IX 765
- schiffsfreunde1586 LübStR. VI 2 § 1Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit
- [im fall] ein schiffer, ausserhalb landes, sein schiff hoͤher mit bodemerey beschweren wuͤrde, als das schiff, die fracht und schiffs-geraͤtschaft sich erstrecket ... sind die schiffs-freunde dazu zu antworten nicht schuldig1603 Hamburg/Pard.,Coll. III 388Faksimile - in Google Books
- von der schiffsfreund vnd reder macht in annehmung vnd beurlaubung der schiffer1614 HansSeeR. II Titel
- kein schiffer soll fuͤr sich allein ... gutt oder kauftmannschafft einnehmen, schiffen oder fuͤhren, sondern, da ein vortheil dißfals verhanden, soll er denselben allen schiffsfreunden zugleich zu erkennen geben1614 HansSeeR. V 6Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert von der SLUB Dresden
- den exercitorem (den redner und schiffs-freund, wie er in statutis maritimis genannt wird)1721 KlugeBeamte IV 1084Faksimile - in Google Books
- merere reder eines schiffes heisen schifsfreunde oder mitreder1757 Estor,RGel. I 232Faksimile (ca. 155 KB)
- der schifs-freunde und schiffer verbindlichkeit gegen einander soll schriftlich verfasset werden1761 DanzigW. 21Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- auf vorhergehende verhoͤr und gutachten der schiffs-freunde [kann jemandem aus der Besatzung] seiner verbrechen halben etwas [von der Heuer] ... abzuziehen [sein]1762 Hellfeld IV 2377Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- es soll kein schiffer verfrachten ohne seiner schiffsfreundte wissen und willen1762 Hellfeld IV 2381Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg