Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsfriede

Schiffsfriede

, m.

(herrschaftlich gebotener) Zustand der ungebrochenen Ordnung und Sicherheit auf einem Schiff; wie das Haus steht das Schiff unter einem Sonderfrieden
  • huusferde, schipferde ende heerefrede ... aldeer ma riochta trowa lowad habbe ende vpperacht [(es sollen) Hausfrieden, Schiffsfrieden und Heerfrieden ... (herrschen) wenn man gesetzliche Sühne gelobt und beschworen hat] 
    um 1080 (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 142
  • huusfrede ende scipfrede 
    13. Jh.? (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 206
  • vom schiffs-friede: allen frieden und recht, welchen man in seinem hause hat, gebuͤhrt sich auch so wohl und gut in seinem schiffe zu haben. darnach sollen alle scheidungen, verwundungen, todtschlaͤge oder ... andere faͤlle ... geurtheilet und gerichtet werden
    SchwedSeeR.(1667) 23
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):