Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsfriede
Artikel davor:
Schifffahrtskompanie
Schiffferger
Schifffertiger
Schiff'fischer
Schiffsflagge
(Schiffförderung)
(Schifffordung)
Schifffracht
Schifffrau
Schiffsfreund
Schiffsfriede
, m.
(herrschaftlich gebotener) Zustand der ungebrochenen Ordnung und Sicherheit auf einem Schiff; wie das Haus steht das Schiff unter einem Sonderfrieden
vgl.
Hausfriede (I)
- huusferde, schipferde ende heerefrede ... aldeer ma riochta trowa lowad habbe ende vpperacht [(es sollen) Hausfrieden, Schiffsfrieden und Heerfrieden ... (herrschen) wenn man gesetzliche Sühne gelobt und beschworen hat]um 1080 (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 142
- huusfrede ende scipfrede13. Jh.? (Hs. 1464) WesterlauwersR. I 206
- vom schiffs-friede: allen frieden und recht, welchen man in seinem hause hat, gebuͤhrt sich auch so wohl und gut in seinem schiffe zu haben. darnach sollen alle scheidungen, verwundungen, todtschlaͤge oder ... andere faͤlle ... geurtheilet und gerichtet werdenSchwedSeeR.(1667) 23Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)