Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsgefäß

Schiffsgefäß

, n.

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Wasserfahrzeug, Schiff
bdv.: 1Schiff (II)
  • [die Stadt ist verpflichtet] alle zeit ein schiffs-gefäß mit zubehörigen leuten fertig zu halten, um die vorbeyfahrende schiffer [zwecks Zollkontrolle] zu verfolgen
    1665 Müller,StaderZoll 27
  • [befehlen auch allen,] da sie jemanden ... betreffen wuͤrden, so einiges getrayde ohne den dafúr erlegten zoll an das wasser lieffern ... solte, denselben mit dem getrayde, wagen und pferden oder auch schiffs-gefaͤsse anzuhalten
    1712 CCMarch. IV 1 Sp. 271
  • [Übschr.:] patent zu beforderung des schiff-baues ... und wegen der freyheiten, so die bauer der schiff-gefaͤsse geniessen sollen
    1719 CCMarch. V 2 Sp. 59
  • jedem kaufmanne ist ... nicht verbothen, seine waaren durch eigene schifsgefaͤße transportiren zu lassen
    1781 Königsberg/HistBeitrPreuß. I 83
  • [zum Schutz der Brücken] darf [man] keinen unflath darauf schuͤtten, ... noch floßholz und große schifsgefaͤße daran legen
    1785 Fischer,KamPolR. III 47
  • schiffs-gefaͤsse [für die torf-schifffahrt], welche von dem hiezu verordneten beeydigten königlichen bedienten nachgemessen und mit einem eingebrannten königlichen Namenszuge gezeichnet worden
    1786 SammlVerordnHannov. III 618
  • bey seeschiffen und allen andern schiffsgefäßen, welche zur fracht-schifffahrt bestimmt sind, findet eine verpfändung auch durch symbolische uebergabe statt
    1794 PreußALR. I 20 § 300
unter Ausschluss der Schreibform(en):