Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsgerät

Schiffsgerät

, n.

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Ausrüstung, lose Teile, Inventar eines Schiffes
  • schifgeræte 
    1200/20 GottfrStraßb.(Weber) V. 8598
  • wer von dem verungluͤckten schiffsgeraͤthe oder gute bey der bergung etwas unterschlaͤgt ..., soll gleich andern dieben [gestrafet werden]
    1727 PreußSeeR. IX 2
  • wenn jemand ... am strande einige von der see angetriebene waaren, schiffsgeraͤthe ... findet, ... so ist er schuldig, solches dem naͤchsten koͤnigl. strandbedienten [einzuliefern]
    1727 PreußSeeR. IX 9
  • schiffsgeräthe als tauwerk, segel, ruder und dergleichen
    1794 PreußALR. II 8 § 1403
  • sobald dem schiffer das schiff übergeben ist, muß er die beschaffenheit desselben und der schiffsgeräthe genau untersuchen, die daran entdeckten mängel den rhedern anzeigen
    1794 PreußALR. II 8 § 1458
unter Ausschluss der Schreibform(en):