Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsgerät
Artikel davor:
Schiffführer
Schifffuhrlohn
Schifffuhrmann
Schiffführung
(Schifffylled)
Schiffgefähr
Schiffgefährt
Schiffgefährte
Schiffsgefäß
Schiffgeld
Schiffsgerät
, n.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Ausrüstung, lose Teile, Inventar eines Schiffes
bdv.:
Schiffsgerätschaft,
Schiffsgereite,
Schiffsgereitschaft,
Schiffsgeschirr,
Schiffsgetau,
Schiffsreitschaft,
Schiffwerk (I)
vgl.
Schiffszeug (II)
- schifgeræte1200/20 GottfrStraßb.(Weber) V. 8598
- wer von dem verungluͤckten schiffsgeraͤthe oder gute bey der bergung etwas unterschlaͤgt ..., soll gleich andern dieben [gestrafet werden]1727 PreußSeeR. IX 2
- wenn jemand ... am strande einige von der see angetriebene waaren, schiffsgeraͤthe ... findet, ... so ist er schuldig, solches dem naͤchsten koͤnigl. strandbedienten [einzuliefern]1727 PreußSeeR. IX 9
- schiffsgeräthe als tauwerk, segel, ruder und dergleichen1794 PreußALR. II 8 § 1403
- sobald dem schiffer das schiff übergeben ist, muß er die beschaffenheit desselben und der schiffsgeräthe genau untersuchen, die daran entdeckten mängel den rhedern anzeigen1794 PreußALR. II 8 § 1458