Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsgerätschaft
Artikel davor:
Schifffuhrlohn
Schifffuhrmann
Schiffführung
(Schifffylled)
Schiffgefähr
Schiffgefährt
Schiffgefährte
Schiffsgefäß
Schiffgeld
Schiffsgerät
Schiffsgerätschaft
, f.
wie Schiffgerät
- [im fall] ein schiffer, ausserhalb landes, sein schiff hoͤher mit bodemerey beschweren wuͤrde, als das schiff, die fracht und schiffs-geraͤtschaft sich erstrecket ... sind die schiffs-freunde dazu zu antworten nicht schuldig1603 Hamburg/Pard.,Coll. III 388Faksimile - in Google Books
- [Anordnung,] daß alle ... schiffer, sobald sie zu hause wieder angelanget, ... [auf rheders begehren] ein richtiges inventarium aller sowohl schiffs-geraͤtschaften als victualien [heraus geben]1687 Bremen/Pard.,Coll. III 328Faksimile - in Google Books
- [nach der Bergung] soll aber aus dem geborgenen gute und schiffsgeraͤthschaft vor allen andern zufoͤrderst der bergelohn entrichtet werden1727 PreußSeeR. IX 5
- durch die bloße anhaͤufung und aufbewahrung vieler seearmatur und schifsgeraͤthschaften bey ermangelung eigener schiffe kan man in die inquisition gerathen1785 Fischer,KamPolR. III 110Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- herschaften, welche am strande ... die gerichtsbarkeit haben, sind ... schuldig, die geborgenen guͤther und schifs-geraͤthschaften gegen billigen belohnung in ihre verwahrsam zu nehmen, ..., dem eigenthuͤmer [huͤlfe zu leisten]1786 Gadebusch,Staatskunde II 92Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn kaper oder seeräuber schiffsgeräthschaften, ammunition, oder lebensmittel vom schiffe wegnehmen: so trägt das schiff den schaden allein1794 PreußALR. II 8 § 1903