Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffshandel

Schiffshandel

, m.

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I Handel zu Schiff
  • [dit] see-recht ... schal geholden ... werden, up dat de ein mit den andern desto beter weten möge, sick in syne bestellinge, schip und schepes handel anlangende, recht to holdende
    1561 Westphalen,Mon. IV 1827
  • wann kaufleute oder schiffer ... in schiffshaͤndel einigen streit und uneinigkeit und deshalben zu klagen ... haben, sollen solche klagen auf unserer licentcammer anhaͤngig gemacht [werden]
    1674 BrandenbZollRegl. Art. 25
II (Rechts-)Streitigkeit die Schifffahrt betreffend
  • daß das königsbergische licent-collegium das eigentlich judicium maritimum hier im lande ist, ... damit alle [Seefahrenden] ... hier ein eigenes gericht hätten, worin die see- oder schiffshändel als haverei, bodmerei [gesprochen werden könne]
    1737 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 236
unter Ausschluss der Schreibform(en):