Schiffsladung, f.
Schiffsladung, f.
Gesamtlademenge eines Schiffs bzw. dessen Fassungsvermögen
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schifladungeum 1270 JüngererTiturel(Wolf) II 2580
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[alle schiffer] sollen schuldig seyn ..., [für die Zollämter] eine richtige verzeugnuͤß von ihrer gantzen schiffs ladung zu haltenSchwedSeeR.(1667) 29 Faksimile
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[stader elb-zoll taxa] kalck, maur- und dachsteine ... 1 schiffsladung - 8 ßl.BremPolO.(1732) 536 Faksimile
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schiffs-ladung: ... capacitaͤt oder innhalt des schiffes, ... nach der anzahl der tonnen gerechnet1742 Zedler 34 Sp. 1514 Faksimile
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sollen waaren gegen seegefahr versichert werden ..., die leicht dem verderben ausgesetzt sind: so muͤssen dieselben ... angegeben werden ... sind dergleichen waaren nur unter dem allgemeinen namen von kaufmannsguͤtern, schiffsladung, u. d. m. mit begriffen worden: so ist der versicherer einen aus der verderblichen qualitaͤt entstehenden schaden zu verguͤten nicht verbunden1794 PreußALR. II 8 § 2048
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die waaren [muͤssen] von dem augenblick an, wo die schiffs-ladung ankoͤmmt, bis die collis in die packkammer ... gebracht ... worden sind, unter der genauesten aufsicht bleiben1804 NCCPruss. XI 2194 Faksimile