Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffspaß
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Schiffmühle
Schiffmüller
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Schiffsnot
Schiffsoffizier
Schiffordnung
Schiffspart
Schiffspaß
, m.
Dokument für ein Seeschiff, in dem zB. der Name des Kapitäns und weitere relevante Daten, wie zB. die Erlaubnis für die Fahrt, verzeichnet sind
- schiffpaß fuͤr N.M.H, buͤrger von Hadersleben1648 StaatsbMag. VIII 745Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Kiel
- damit ... der strom nicht verderbet ... werden moͤge, sollen die schiffer von ballastschiffen, wie tief ihre schiffe geladen, auf unserer pfundcammer richtig ansagen, damit solches auf den koͤnigsbergschen schiffspaß gesetzet [wird]1674 BrandenbZollRegl. Art. 19
- schiffspaͤsse ... und andere dergleichen oͤffentliche und gerichtliche instrumenta sollen von keiner kraft seyn, wann selbige nicht bey der koͤniglichen ... licent-cammer ... ausgefertiget ... worden1727 PreußSeeR. I 8
- [Übschr.:] reglement uͤber schiffs-paͤsse1769 HambGSamml. VII 82Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die schiffspässe und beylbriefe ... oder andere dergleichen öffentliche und gerichtliche instrumente, welche in hiesigen landen aufgenommen werden, sollen von keiner kraft seyn, wenn sie nicht bey der königlichen admiralität, oder bey der licent-cammer ... in glaubwürdiger form ausgefertigt worden1794 PreußALR. II 8 § 1425