Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffspatron
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Schiffmüller
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Schiffsnot
Schiffsoffizier
Schiffordnung
Schiffspart
Schiffspaß
Schiffspatron
, m.
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bdv.:
Schiffskapitän
I
Eigner, Führer eines Schiffes
bdv.:
Schiffskapitän,
Schiffsreeder
- so die pilgram zu Jaffa kriegss oder anderer ursach halben nit zu landt aussteigen mochten unnd muesten also ungeschaffter ding wider gein Venedig faren, so beleibt in sollichem fall dem schiff patron sein gantzer schifflohn1551 Pilgerreisen 420Faksimile - in Google Books
- lies J. seinen diener dem schiffpatron die fracht in ... goldsorten entrichten1669 Grimmelshausen,Simplic. II 144
- ein schiffs-reder oder schiffs-patron, dem alle einkuͤnfften des schiffs zugehoͤren, und der unter sich einen ... schiffer oder schiffs-capitain hat1721 KlugeBeamte IV 1082Faksimile - in Google Books
- die verbindlichkeiten des schiffers gegen schifspatron und die rheder beruht auf dem miethskontrakte1785 Fischer,KamPolR. III 82Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Besatzungsmitglied eines Schiffes
bdv.:
Schiffmann (I)
- schiffer, schiff-patron ... hat die aufsicht uͤber die seegel und alle equippage; iedoch darff er, wenn ein capitain mit auf dem schiffe ist, ohne des capitains einwilligung nichts wichtiges thun1742 Zedler 34 Sp. 1498Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hat derjenige den schaden zu tragen, durch dessen schuld oder unvorsichtigkeit er entstanden ist, und also manchmal der schiffer nur daß alsdenn, wenn derselbe zu bezahlen unvermoͤgend, der schifpatron in subsidium haftet1785 Fischer,KamPolR. III 75Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)