Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsreeder
Artikel davor:
Schiffspatron
(Schiffpfand)
Schiffpfennig
Schiffpfund
Schiffplündern
(Schiffraub)
Schiffräuber
(Schiffraubung)
Schiffrecht
(Schiffreede)?
Schiffsreeder
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
alleiniger oder Miteigentümer eines Seehandelsschiffes
vgl.
Schiffspart
- soo moeten de schipreeders tschip, met alle dat tschip aengaet, ter zee brengen1550/70 PractHofHoll. 243
- bekanden L.J. und H.T. ... verkofft tho hebben schipper C.M. und sinen gemeinen schepeßrederen ... koepmanßguedt1585 HansGBl. 1910 S. 222
- was ... durch den schipper vnd zugeordnete schiffes-redere eingekaufft wird, sol ... zur rechnung gebracht werden1591 HansSchiffO. Art. 5
- von schiffsredern oder freunden1603/05 HambGO. II 13 Titel
- were es auch an deme, das ein oder mehr der schiffsreder in die außreidung nicht bewilligen wolten, allsdan soll es nach altem gebrauch von der see damit gehalten werden, das nemblich die geringste parten ... den andern, welche den meisten theil haben ... folgen sollen1614 HansSeeR. V 7Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- [Buchtitel:] der erbaren hansestaͤtte schiffs-ordnung vnd seerecht, deren sich jhre buͤrger, sonderlich die schiffs-redere, befrachtere, schiffer vnd schiffsvolck zuverhalten [Lübeck 1614]HansSeeR.
- ein schiffs-reder oder schiffs-patron, dem alle einkuͤnfften des schiffs zugehoͤren, und der unter sich einen ... schiffer oder schiffs-capitain hat1721 KlugeBeamte IV 1082Faksimile - in Google Books
- wer unter dem schutze des staats, den transport der frachten mit seeschiffen als hauptgeschäft treibt, wird schiffsrheder genannt1794 PreußALR. II 8 § 1420