Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsvolk
Artikel davor:
(Schifftracht)
(schiffträchtig)
Schifftreiber
Schifftung
Schiffung
Schiffsungeld
Schiffuntergehen
Schiffverkaufen
Schiffsverneuerung
Schiffsviktualie
Schiffsvolk
, n.
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Besatzung eines Schiffes, Seeleute; insb. im Zsh. mit dem Anheuern und Abwerben sowie in Bezug auf Gehorsams- und sonstige Pflichten
- gud, namliken korne unde solt, dar schepesvolk ere voringhe mede schepen1435 HanseRez.2 I 320Faksimile - in der Digitalen Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern
- na deme de schipher vor eyner koepstadt sekerlich ghelegen hefft, so syn dat schepesvolk to tughende nicht nochsam1491 OberhLüb. 285Faksimile - in Google Books
- [wenn] ein schipfer oder sein schipfvolck einen pram ... so auf einen andern bestellet ist, uplöset und vor sich gebraucht, da dan jemands daruber beschlagen und uberzeuget wurde, der soll zehen mark broke vorboret hebben1580 Rigafahrer 219Faksimile - in Google Books
- es sol kein schiffsuolck nach der verhuͤrung ausserhalb dem schiff ohne seines schiffers erlaubnuß bey nacht schlaffen ... bey desselben straff1586 LübStat. VI 1 § 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- kein schipper sol ... schiffs-volck heuren, wie sie namen haben, sie haben dann genugsam paßport von vorigen jhren schippern ... bey peen von zwey thalern1591 HansSchiffO. Art. 18
- kein schiffes-volck sol vom schiffe fahren, wann sie fuͤr ancker oder sonsten an was ort vnd enden liggen, ohne erleubnus des schippern, schriveyns, steuermans ... bey peen jeder person ein halben thaler1591 HansSchiffO. Art. 22
- das schiffs-volck sol auch keine gasterey im schiffe halten ohne wissen vnd willen des schippern, bey peen ihrer halben heuer1591 HansSchiffO. Art. 32
- keiner sol dem andern sein schiffsvolck auß seiner kost abspannen ... thet jemand dawider, er sol zehen thaler halb an die oberkeit, vnd halb an die schiffergesellschafft verbrochen haben1614 HansSeeR. II 2Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- [Buchtitel:] der erbaren hansestaͤtte schiffs-ordnung vnd seerecht, deren sich jhre buͤrger, sonderlich die schiffs-redere, befrachtere, schiffer vnd schiffsvolck zuverhalten [Lübeck 1614]HansSeeR.
- [Register:] ... vom schiffer und schiffs-volck, ihrem ambte und pflicht gegen einander, fuͤhrung, schiffs-ordnung und schiffers-rechtSchwedSeeR.(1667) 1Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein jeder schiffer ist schuldig, zu rechter zeit so viel tuͤchtiges schiffs-volk, als zu seinem schiff noͤthig, zu heuren1727 PreußSeeR. III 54
- wann das schiffsvolk sich ungebuͤhrlich verhalten hat, und einer wider den andern desfalls nicht zeugen wollte, so soll hierinnen des schiffers eidlicher aussage, wenn dabey andere umstaͤnde wegen des schiffsvolks uͤblen betragens adminiculiren, geglaubet, und die verbrecher darnach gestrafet werden1727 PreußSeeR. III 60
- alles schiffsvolk ... ist schuldig, seinem schiffer in allen gewoͤhnlichen schiffsgeschaͤften gehorsam zu seyn, und desselben befehlen sich nicht zu widersetzen, bey schwerer strafe an leib und guͤtern1727 PreußSeeR. IV 21
- man unterscheidet beym seewesen den schifspatron, die rheder, den schiffer, das schifsvolk und die seeleute1785 Fischer,KamPolR. III 82Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das schifsvolk oder die schifskinder und die uͤbrigen seeleute stehen unter dem schiffer ... wie seine unterbediente ... weswegen er vor der auslaufung mit ihnen einen schriftlichen verdung oder die musterrolle errichten muß1785 Fischer,KamPolR. III 85Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das schiffsvolk steht gegen den schiffer in eben dem verhältnisse, wie das gesinde gegen seine dienstherrschaft1794 PreußALR. II 8 § 1534
- das schiffsvolk ist schuldig, nach erfordern und befehl des schiffers, jederzeit, es sey im hafen oder auf der see, bey tage oder bey nacht, auf dem schiffe fleißige wache zu halten, und dabey auf das licht in der laterne genau acht zu geben1794 PreußALR. II 8 § 1593
- ehe der schiffer dazu [seewurf] schreitet, muß er mit den an bord befindlichen befrachtern, oder deren bevollmächtigten, ingleichen mit dem schiffsvolke seerath halten1794 PreußALR. II 8 § 1797