Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsvorrat

Schiffsvorrat

, m.

wie Schiffviktualie 
  • so soll auch der koch seinen schiffs-vorrath an eß-waaren in acht zu nehmen pflichtig seyn, damit solcher ... nicht verdorben ... werde. thut ers nicht, so soll er den schaden bezahlen und der haͤure verlustig seyn
    1699 DänGes. IV 93